Satzung des Hamburger Unterwelten e.V. Stand 13.03.2021

Satzung

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen: „Hamburger Unterwelten e.V., Gesellschaft zur Erforschung und Dokumentation unterirdischer Bauten“, kurz: Hamburger Unterwelten.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am 13. März 2022 von Hamburger Unterwelten.

§2. Zwecke und Ziele des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung, der Bildung sowie der Kunst und Kultur im Bereich des unterirdischen Städtebaus. Dies bedeutet die historische, politische, soziologische und künstlerische Auseinandersetzung mit Bauwerken, die sich vorwiegend unterhalb der Erdoberfläche Hamburgs befinden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die Geschichte des unterirdischen Städtebaus und der Stadtplanung sowie deren ökonomischen Bedingungen erforscht und dargestellt werden. Hierfür betreibt der Verein zum einen Forschung in Form von Archiv- und Vorortrecherchen (z. B. Vermessung / Fotodokumentation) sowie Zeitzeug:innengespräche. Zum anderen führt der Verein Touren durch authentische Bauwerke durch, bei denen den Besuchern verschiedene zeitgeschichtliche Epochen vermittelt werden. Ergänzend soll die Öffentlichkeit durch Informations- und Diskussionsveranstaltungen, unterschiedliche Medien, Darstellung der Forschungsergebnisse in Publikationen sowie durch Sonderführungen informiert werden. Ein weiteres Vereinsziel ist der Aufbau einer ständigen Ausstellung / eines Museums an einem historischen Ort, wo mittels Ausstellungstafeln und Exponaten ein Segment der Geschichte Hamburgs dargestellt werden soll.
  4. Der Verein setzt sich dafür ein, unterirdische Orte oder Schutzbauten kulturell zu nutzen, und unterstützt Initiativen Dritter, die dieses Ziel verfolgen. Der Verein selbst will darüber hinaus mittels temporärer Veranstaltungen und Ausstellungen nationale wie auch internationale Künstler:innen aus den Bereichen Kunst und Theater präsentieren, die sich in ihrer künstlerischen Arbeit mit den Vereinszielen nahestehenden zeitgeschichtlichen Themen und deren Folgeerscheinungen auseinandersetzen.
  5. Der Verein tritt für den Erhalt historisch bedeutender, vornehmlich unterirdischer Anlagen ein, die von Abriss oder baulicher Veränderung bedroht sind. Gegebenenfalls wird angestrebt, dass Denkmalschutz für bestimmte Objekte erreicht wird. Der Verein erstellt, sofern erforderlich, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und der Fachöffentlichkeit eine Dokumentation der bedrohten Bauwerke.

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§3. Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein arbeitet überparteilich und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

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§4. Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine in § 2 definierten Zwecke und Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages beim Verein.
  2. Die Aufnahme eines Neumitgliedes erfolgt auf Probe. Innerhalb einer dreimonatigen Probezeit kann der Vorstand ein Neumitglied ablehnen, auch ohne Angabe von Gründen. Das Neumitglied kann zudem abweichend von Abs. 5 in dieser Zeit seine Mitgliedschaft fristlos kündigen. In diesen Fällen werden bereits über den Zeitpunkt des Austritts hinaus geleistete Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
  3. Weiterhin können bestimmte Personen Mitglieder auf Zeit werden, beispielsweise im Rahmen eines ehrenamtlichen Praktikums. Diese Mitgliedschaft gilt entsprechend Abs. 1 und für einen im Vorfeld festgelegten Zeitraum, der mindestens drei und höchstens zwölf Monate umfassen darf. Nach Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch, kann aber in eine reguläre Mitgliedschaft gem. Abs. 1 umgewandelt werden. Für die Mitgliedschaft auf Zeit wird kein Mitgliedsbeitrag fällig. Auf eine Probezeit darf der Vorstand in diesem Fall verzichten.
  4. Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht wahlberechtigt und dürfen sich auch für kein Amt zur Wahl aufstellen lassen.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum nächsten Quartalsende möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung des Unternehmens / der Institution mit sofortiger Wirkung.
  6. Das Tragen von partei- und weltanschaulichen Abzeichen oder Emblemen in den Vereinsräumen bzw. bei Veranstaltungen des Vereins oder in der Umgebung der Vereinsanlagen ist allen Vereinsmitgliedern untersagt.
  7. Bei Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand Sanktionen verhängen, die auch zum Vereinsausschluss führen können. Umfang und Anwendung der Sanktionen legt der Vorstand im Einzelfall fest.
  8. Dem zu sanktionierenden Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen einen Vereinsausschluss kann der oder die Betroffene vom Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Mitteilung der Ausschlussentscheidung die Anhörung auf der nächsten Mitgliederversammlung sowie die vereinsöffentliche Möglichkeit zur Berufung verlangen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zu einem endgültigen Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

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§5. Beiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Tritt ein neues Mitglied dem Verein während des Kalenderjahres bei, so hat es nur den Beitrag für die restlichen Monate des Kalenderjahres einschließlich des Eintrittsmonats zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht entrichtet haben, sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
  2. Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Erinnerung mit dem Mitgliedsbeitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, erlischt die Vereinsmitgliedschaft mit Ablauf dieser Frist automatisch. Dies bedarf keiner gesonderten Mitteilung an das betroffene Mitglied.
  3. Die Mitgliederversammlung oder der Vereinsvorstand können mit einfacher Mehrheit einem Vereinsmitglied für eine definierte Zeitspanne den fälligen Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz stunden bzw. erlassen.

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§6. Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Arbeitsgruppen.

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§7. Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, die jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann.

1a.  Ein Vereinsmitglied kann beim Vorstand beantragen, dass ihm die Einladung zur Mitgliederversammlung per Post zugeschickt wird. Die postalische Versendung erfolgt zeitgleich mit der E-Mail.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die Einladung gelten die gleichen Fristen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes sowie der Arbeitsgruppen schriftlich zur Aussprache vorzulegen. Jahresbericht und ‑rechnung bilden die Basis für die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören und nicht die Position der/s Geschäftsführer:in innehaben dürfen. Die Kassenprüfer:innen haben die Buchführung im Interesse des Vereins zu überprüfen und müssen der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten. Der Vorstand hat den Kassenprüfer:innen hierzu Einsicht in die Buchführung zu gewähren.
  1. Die bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entscheiden ferner über:
    • Satzungsänderungen (mit Zweidrittel-Mehrheit),
    • die Auflösung des Vereins (mit Dreiviertel-Mehrheit),
    • den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan (mit einfacher Mehrheit)
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge (mit einfacher Mehrheit).
  2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der Versammlung zugänglich gemacht wird. Für den Versand gelten die Regularien aus Abs. 1.

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§8. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder und auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Steht ein:e Kandidat:in hierbei für das Amt der/des Vorsitzenden oder der/des Kassenwart:in zur Wahl, werden Person und Amt in einem Wahlgang gewählt. Auf Antrag in der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch offen und/oder en bloc durchgeführt werden.
  3. Der Vorstand kann sich zur Strukturierung der Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der Mehrheit der gewählten und amtierenden Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit von seinen Ämtern zurück, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder seine Aufgaben.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag aus der Mitgliederschaft mit Mehrheitsentscheidung einzelnen Vorstandsmitgliedern oder dem gesamten Vorstand das Misstrauen aussprechen und sie bzw. ihn so auch bei laufender Amtszeit abwählen.
  7. Sollte durch die in Abs. 5 und 6 beschriebenen Vorgänge die Anzahl der amtierenden Vorstandsmitglieder unter drei fallen, ist mit Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um nach Maßgabe von Abs. 1 neue Vorstandsmitglieder (hinzu) zu wählen. Der abgewählte Vorstand bzw. die restlichen Vorstandsmitglieder hat/haben bis dahin nur geschäftsführende Befugnisse.
  8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und legt diesen (entsprechend § 7 Abs. 3) der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
  9. Der Vorstand kann für Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eine:n Geschäftsführer:in bestellen. Diese:r darf nicht dem Vorstand angehören oder die Funktion einer/s Kassenprüfer:in innehaben.
  10. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlussfassungen werden schriftlich festgehalten.
  11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind hiervon in einer angemessenen Frist zu informieren.

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§9. Arbeitsgruppen
  1. Die Mitglieder des Vereins können jederzeit Arbeitsgruppen (AGs) bilden. Einer Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Mitglieder des Vereins angehören.
  2. Dieser Zusammenschluss erfolgt auf ausschließlich freiwilliger Basis. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe entscheiden selbstständig über die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder in ihre Arbeitsgruppe. Hierauf besteht kein Anspruch. Jede AG wählt sich eine:n Sprecher:in.
  3. Jede Arbeitsgruppe erstellt bei ihrer Gründung ein schriftliches Konzept, in dem sie ihre Ziele und ihren Finanzbedarf festlegt. Dieses Konzept sowie mögliche spätere Änderungen sind dem Vorstand vorzulegen. AGs, die der Satzung, insbesondere den Zielen und Zwecken des Vereins widersprechen, sind vom Vorstand abzulehnen oder aufzulösen.
  4. Die Arbeitsgruppenspecher:innen erstatten dem Vorstand halbjährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit und präsentieren die Arbeit ihrer AG auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen.

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§10. Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege in Hamburg. Diese Institution ist von der Mitgliederversammlung vor dem Entschluss zur Auflösung zu bestimmen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

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